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   VG Greifswald, 20.08.2008 - 3 B 344/08   

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https://dejure.org/2008,37500
VG Greifswald, 20.08.2008 - 3 B 344/08 (https://dejure.org/2008,37500)
VG Greifswald, Entscheidung vom 20.08.2008 - 3 B 344/08 (https://dejure.org/2008,37500)
VG Greifswald, Entscheidung vom 20. August 2008 - 3 B 344/08 (https://dejure.org/2008,37500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Straßenbaubeitragsbescheid

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2006 - 9 ME 245/05

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die im Außenbereich verlaufende

    Auszug aus VG Greifswald, 20.08.2008 - 3 B 344/08
    Allerdings vertritt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Auffassung, eine öffentliche Einrichtung ende bzw. beginne immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird (Beschl. v. 12.01.2006, 9 ME 245/05, NordÖR 2006, S. 262, 263; so auch Driehaus, a.a.O., § 31 Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.1998 - 9 M 2815/96

    Begriff der öffentlichen Einrichtung; Straßenausbaubeitrag; Öffentliche

    Auszug aus VG Greifswald, 20.08.2008 - 3 B 344/08
    So ist z.B. auch in der Rechtsprechung des OVG Lüneburg anerkannt, dass ein nach seinem Erscheinungsbild, also der "natürlichen Betrachtungsweise", als einzelne Einrichtung anzusehender Straßenzug gleichwohl als zwei selbständige Einrichtungen abzurechnen ist, wenn beiden Teilen unterschiedliche Verkehrsfunktionen zukommen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.1998 - 9 M 2815/96, NdsVBl. 1998, 241).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 1 M 170/03

    Anbaustraße, Außenbereichsstraße, örtliche Ausbaugepflogenheiten, natürliche

    Auszug aus VG Greifswald, 20.08.2008 - 3 B 344/08
    Zwar hat dieses in seinem Beschluss vom 13.11.2003 (1 M 170/03, S. 10 des Umdrucks) folgendes ausgeführt:.
  • VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14

    Heranziehung eines gebietsübergreifenden Reiterhofes zum Straßenausbaubeitrag

    Schließlich tritt der Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise nicht deshalb zurück, weil ein Teil der Verbindungsstraße im Außenbereich und ein anderer Teil unbeplanten Innenbereich verläuft (eingehend VG Greifswald, Beschl. vom 20.08.2008 - 3 B 344/08 -, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 24).
  • VG Greifswald, 06.02.2012 - 3 A 266/09

    Straßenbaubeitrag für den teilweisen Ausbau eines Gehwegs (hier: verneint)

    Bei "durchlaufenden" klassifizierten Straßen ist beitragsfähige Anlage (nur) die innerhalb der - gemäß § 5 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) festgesetzten - Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtung, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt (VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008, 3 A 1153/06, n.v.; VG Greifswald, Beschl. v. 20.08.2008 - 3 B 344/08, zit. n. juris; VG Greifswald, Beschl. v. 30.01.2003 - 3 B 1989/02, zit. n. juris), hier also der Gehweg, § 13 Abs. 2 StrWG M-V.
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